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Anlageberatung
Sachliche Fragen zu dem Themenbereich Anlageberatung sahen in der Vergangenheit beispielsweise so aus:
”Es soll durch ein schriftliches Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des/der Klägers/Beklagten:...”
die von der Beklagten empfohlene Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in DBVI-Aktien sei bereits im Jahre 1999 als hochspekulative Anlage bewertet worden
Der Beklagte habe sich fehlerhaft bei der Konzeption und der Umsetzung seiner Anlageberatung hinsichtlich einer Anlage von 150.000 DM (umgerechnet 76.693,78 €) nicht am Anlageziel der Anlegerin orientiert, dieses vielmehr verfehlt.
Analysiert werden sollen die drei Werte:
- Alcatel S.A. (873102)
- DIT Technologiefonds ( 847512)
- Telefoatiebolaget L.M. Ericsson Aktier B Fria (850001)
Es soll gemäß Beauftragung analysiert werden, ob die im Rahmen der Beratung für die obigen Werte ausgesprochenen Kauf- und Halteempfehlungen korrekt waren, bzw. ob die im Depot befindlichen Werte zu einem früheren Zeitpunkt hätten veräußert werden müssen.
Darüber hinaus mittels einer Presserecherche überprüft werden, ob es während der Zeit zwischen Kauf (07/2000) und dem Jahresende 2000 Meldungen gab, welche aus fundamentaler Sicht einen Verkauf hätten angeraten erscheinen lassen.
die von dem Mitarbeiter der Beklagten am 30.03.2000 bei einem Beratungsgespräch für einen Vermögensteilbetrag des Klägers empfohlene Anlagen
591.003 Anteile Naspa Fonds Strategie: Chance (WKN 921708)
107.437 Anteile Deka-Technologie TF (WKN 515263)
67.258 Anteile Naspa-Europafonds Deka
(Gesamtwert zum Kaufzeitpunkt: 100.000,00 DM)
ließen sich mit den Interessen des Klägers unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation nicht vereinbaren. Vielmehr hätte ein pflichtgemäß handelnder Berater zur Vermeidung von Wertverlusten von einer Kaufempfehlung abgesehen
die von dem Beklagten durchgeführte Beratung (Kreditaufnahme zum Kauf von Wertpapieren und Investmentfonds, Absicherung des Kredits durch Lebensversicherungen) und das von ihm vermittelte Investment-Plus-Programm sei für eine Vermögensanlage zur Altersversorgung nicht geeignet,
über die Frage, ob dann, wenn die von dem Kläger eingebrachten 66.000,-- DM zu den üblichen Bedingungen des Kapitalmarktes angelegt worden wäre, eine „Rendite“ von 4 % zu erzielen gewesen sei,
ob es Beratungsfehlerhaft war, der Klägerin zu dieser Form der Geldanlage zu raten.
Bei der Beurteilung möge der Sachverständige die Anlageziele zugrunde legen, die sich aus Ziff. I. des Beschlusses ergeben. Von Beratungsbedürftigkeit ausgehend soll der Sachverständige sich dazu äußern , ob die Beratung , wie sie der Zeuge xxx in seinen Vernehmungen in beiden Instanzen geschildert hat, „ anlagegerecht „ war; d.h., ob es sich um eine wahrheitsgemäße , vollständige und für die Klägerin verständliche Instruktion über die mit dem konkreten Anlagegeschäft verbundenen Kosten , die möglichen Erträge und die allgemeinen und besonderen Risiken handelte.
Der Sachverständige soll sich auch zu folgenden Behauptungen der Parteien äußern:
- der Klägerin,
die streitgegenständliche Kapitalanlage sei als „hochspekulative Finanzinnovation" von vorne herein zum Scheitern verurteilt und mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin völlig unvereinbar gewesen. Das Modell , bestehend aus einem Fonds und vier später abgeschlossenen, durch den Fonds gespeisten Rentenversicherungen mit Vertragslaufzeiten von 30 Jahren und mehr , habe allein den Provisionsinteressen der Beklagten und des Zeugen xxx gedient . Den wohlverstandenen wirtschaftlichen Belangen der damals 40 Jahre alten Klägerin, die Versicherungsprämien von rund 4.500.-- DM im Monat aus ihrem Arbeitseinkommen nicht habe aufbringen können und die erkennbar jedenfalls nicht bis ins hohe Alter erhebliche Zahlungen an Versicherungen habe leisten wollen, sei die Kapitalanlage zuwider gelaufen. Nur unter der Annahme unrealistischer Wertzuwachserwartungen des Fonds Metzler Wachstum International in einer Größenordnung von 450 % sei die Klägerin in der Lage gewesen, die Prämien während der Vertragslaufzeiten von 30 Jahren und mehr zu zahlen. Es sei absehbar gewesen, dass die Klägerin bei Kurseinbrüchen des Fonds, mit denen immer zu rechnen gewesen sei, schnell außer Stande sein würde, die enorm hohen Versicherungsprämien zu zahlen und dass das Fondskapital dann, wie geschehen, bald aufgezehrt sein würde , ohne dass die Versicherungen Rückkaufwerte erlangt haben, die den geleisteten Prämienzahlungen korrespondierten;
- der Beklagten,
der Fonds Metzler Wachstum International sei im Zeitraum 1995 bis 2001 der effektivste, gewinnbringendste und einer der konservativsten Fonds gewesen, die am Markt angeboten wurden. Auch die Kombination dieses Fonds mit vier durch das Fondskapital gespeisten fondsgebundenen Rentenversicherungen sei nach den Anlagezielen der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen. Die Klägerin habe keineswegs zwingend bis zum Ende der Vertragslaufzeiten Prämienzahlungen an Versicherungen leisten müssen. Wenn nach dem von der Klägerin mit 10 bis 15 Jahren angegebenen Zeitraum Kapitalbedarf bestanden hätte, hätte die Klägerin die Rückkaufwerte realisieren können. Im Falle von Kursschwankungen des Fonds nach unten habe die Klägerin wie geschehen um Stundung der Beitragszahlungen nachsuchen und so ein Aufzehren des Fondskapitals verhindern können. Die Geldanlage sei nur gescheitert, weil die Klägerin die Prämienzahlungen nach Ablauf der Beitragsstundungen nicht wieder aufgenommen und weil sie trotz Kursrückgängen Privatentnahmen aus dem Fonds getätigt habe. Hätte die Klägerin nicht am 21.2.2001 4.601,53 EUR, am 8.8.2002 10.000 EUR und am 27.3.2003 weitere 5.000 EUR für eigene Zwecke entnommen, hätte sie die Prämien weiter zahlen können und wäre die Anlage nicht in Verlust geraten. Der Fonds Metzler Wachstum International habe die hohen Kursverluste, die aufgrund eines in diesem Umfang nicht vorhersehbaren Börsencrashs eingetreten sind, zwischenzeitlich wettgemacht und das frühere Kursniveau fast wieder erreicht.
- für die Altersversorgung als Anlageziel seien die Fonds
Uni Japan
Uni Dynamik Europa
Uni Global Titans 50A und
Euro Actio Neuer Markt
nicht geeignet gewesen,
- zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches, am 07.04.2000, sei die Spekulationsblase am Neuen Markt bereits bekannt gewesen, es sei bereits bekannt gewesen, dass die Aktienmärkte, insbesondere was den Neuen Markt anbelangt, völlig überbewertet waren,
die einzelnen Aktien (
China Mobile,
Cisco,
Ericsson,
Kon KPN)
seien in Fachkreisen bekannt spekulativ gewesen,
- Handelt es sich bei der von dem Zeugen xxx vorgeschlagenen und durchgeführten Anlage der 10.000 und 50.000 DM um äußerst brisante Rentenfonds und Aktien?
- Können die Anlagen als risikoarm und sichere Anlagen bezeichnet werden? Handelt es sich um eine sichere und krisenfeste Kapitalanlage nach modernsten finanzwissenschaftlichen Erkenntnissen?
- Sind die Anlageformen nur als sicher zu bezeichnen, wenn sie 4 oder 5 Jahre laufen?
War es fehlerhaft, am 04.01.2001 den Erwerb von Anteilen am DIT-Dresdner-Internet-Fonds und von DIT Industria zu empfehlen?
Oder war zu diesem Zeitpunkt die negative Entwicklung nicht vorauszusehen, sondern damit zu rechnen, dass eine höhere Rendite als mittels Anlage in Rentenfonds zu erwarten war?
die am 04.05.00 erworbenen 130 Anteile am Fonds „Julius Bär Multist. Sp. Ger. St. Fd." (WKN 986 012) hätten aus damaliger Sicht nicht einer „risikobewussten" Anlagestrategie entsprochen, wie sie in dem persönlichen Analysebogen beschrieben ist.
Der Sachverständige soll ferner zu der Frage Stellung nehmen, ob und ggf. wann aus damaliger Sicht eines ordentlichen Bankkaufmanns bei der o.g. „risikobewussten" Anlagestrategie der Verkauf der folgenden Papiere dringend geboten war:
Gemäß Beweisbeschluss (gem. § 358 a ZPO) vom 25.10.2005, soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Kläger, der auf Anraten des Beklagten erfolgte Erwerb folgender Fondsanteile
DWS Europäische Renten Typ O
DWS Deutsche Renten Typ O
DWS Vorsorge AS "Dynam."
VERI-Tresor DWS
Deutsche Aktien Typ O
ADIG Plusfonds
DWS Euroland Small Cap
Fidelity International Fund
SAM Sustainable Leaders Fund B
hätte nicht den Anlagezielen der Kläger "langfristiger Aufbau einer Altersversorgung", Erzielung angemessener Erträge bei gleichzeitig hoher Sicherheit" und "Erzielung einer hohen Rendite bei gleichzeitiger Inkaufnahme erhöhter Schwankungen" (vgl. Anlage K1) entsprochen, durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. von welchen jährlichen Wertsteigerungen der Aktienfonds nach dem Konzept des Finanzberaters xxx auszugehen war, damit das vom Konzept angestrebte Ergebnis erreicht werden konnte
und
ob das Gesamtkonzept aus Sicht eines in die Umsetzung einbezogenen Kreditinstituts unter den Gegebenheiten des Frühjahrs 2000 mit vertretbarer Wahrscheinlichkeit durchführbar war,
- Mit welchen Risiken war die Anlage des Klägers im A.L.S.A.-Investment Depot in Verbindung mit der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Skandia verbunden?
War diese Kapitalanlage bei dem Alter des unverheirateten Klägers und seinen Einkommensverhältnissen wirtschaftlich sinnvoll?
- Welche Risiken waren mit der Anlage des Klägers im Templeton-Fonds verbunden?
- Welche Risiken waren mit der Anlage der Mutter im A.L.S.A. Depot verbunden:
War diese Anlage auch unter Berücksichtigung des Alters der Mutter wirtschaftlich sinnvoll?
- Welche Verluste sind dem Kläger bis heute aus den Anlagen A.L.S.A.-Skandia und Templeton entstanden.?
- Welche Verluste sind aus der Anlage seiner Mutter bei A.L.S.A. bis heute entstanden?
Entspricht die Empfehlung der Aktien der AKS durch die Beklagte, aufgrund einer charttechnischen Analyse, in ihrem monatlich erscheinenden Turnaround – Brief der in der Branche üblichen Sorgfalt?
War es bei Anwendung der in der Branche üblichen Sorgfalt vertretbar, in der Ausgabe des Turnaround – Briefes vom Mai 1998 eine Empfehlung der Aktien der Augsburger Kammgarnspinnerei abzugeben? Hier soll insbesondere dazu Stellung genommen werden, ob schon vor dem 4.5.1998 oder sogar vor dem 16.4.1998 – dem angeblichen Redaktionsschluss für die Ausgabe 5/98 – bei sorgfaltsgerechter Recherche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Augsburger Kammgarnspinnerei ein Vergleichsverfahren einleiten könnte,
Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob mit dem Anlageziel des 1946 geborenen Beklagten und der 1955 geborenen Beklagten, ab dem Jahr 2007 von den Einkünften ihres Vermögens zu leben, das 4.000,00 DM im Monat abwerfen sollte, die 1996 bestehende
Anlage des Beklagten:
Girokonto, Festgeld, ein Berlin-Darlehen, Erträge aus Immobilien in Spanien und Rotenburg, ein Wertpapierdepot und Lebensversicherungen wie Anlage K 26 zum Schriftsatz von Rechtsanwältin Oldenburg vom 07.12.2000 (Bl. 198 d.A.) renditegünstiger gewesen sei als die
vom Kläger vorgeschlagene:
Aktien wie Anlage K 32 zum Schriftsatz von Rechtsanwältin Oldenburg vom 27.02.2001 (Bd. II, Bl. 183 ff. d.A.), Aktienfonds, Fonds wie Widerklageanträge 3), 4) (Bl. 137 d.A.) Reduzierung der vorhandenen Darlehen und Abschluss günstigerer Darlehen wie Anlage K24, K 25 zum Schriftsatz von Rechtsanwältin Oldenburg vom 07.12.2000 (Bl. 193 d.A.), Renten, Tagesgeld.
Schon im Jahr 2000 sei von Unregelmäßigkeiten im gesamten Firmenkonglomerat der GUB unter Fachkreisen die Rede gewesen. Wäre der Beklagte ordnungsgemäß informiert gewesen, hätte er der Klägerin nicht zur streitgegenständlichen Geldanlage raten dürfen.
Die der Klägerin vorgeschlagene Anlageform sei aufgrund der Sozialdaten der Klägerin völlig unsinnig. Ein Zuraten durch den Beklagten sei daher grob fehlerhaft. Als ordentlicher Kaufmann und Finanzierungsvermittler hätte der Beklagte der Klägerin von der streitgegenständlichen Geldanlage abraten müssen.
die von ihm angeblich 1989 und 1994 gekauften Optionsscheine COS Computer SYST (WKN 875469) und Renown Look Inc. (WKN 876795) seien Gegenstand von Optionsgeschäften gewesen und unterfielen daher den Regelungen der Börsentermingeschäfte einschließlich der dazugehörigen Aufklärungspflichten.
Entsprach die von den Angestellten Zimmermann und Hörath der Beklagten getroffene Auswahl von Anlageformen dem Anlageziel der Klägerin, wenn sie eine langfristige Anlage zur Altersvorsorge mit der Risikobereitschaft, die in der Dokumentation der Kundenangabe vom 22.01.1999 unter Ziffer 5. dokumentiert wurde, erhalten wollte?
Oder wurden die gewählten Anlageformen im Einzelnen oder insgesamt den gewünschten Anlagezielen „langfristige Kapitalanlage“ und „Altersvorsorge“ keinesfalls gerecht?
Lässt sich der von der Klägerin dargelegte Wertverlust der verschiedenen Anlagen so wie er dargestellt wurde, errechnen oder ergibt sich sachverständigenseits eine andere davon abweichende Berechnung?
- Welche Rendite müssten eine Geldanlage haben, um den vom Angeklagten xxx angeblich angestrebten Kredit von 10.000,00 € pro Anteil von 120,00 € nach der von den angeklagten vorgelegten Beispielsrechnung (vergl. Beweismittelheft Bl. 3) zu bedienen?
- Erscheint eine solche Rendite realistisch?
- Welche Renditen sind bei Geschäften der hier vorliegenden Größenordnung möglich?
- Wie hoch müsste eine Kreditsicherungsgarantie sein, um Darlehen in der von den Angeklagten genannten Größenordnung zu erlangen?
- Ist eine solche Kreditsicherungsgarantie mit den von den Angeklagten erlangten Anteile von 120,00 € möglich?
- Bestehen insbesondere Möglichkeiten, das Geschäft zu realisieren durch Zusammenarbeit mit der Firma Akzenta AG?
- Gibt es einen Handel in der von Prof. Bühnemann genannten Form mit Bankinstrumenten?
- Erscheint eine Teilnahme der Angeklagten oder der von ihnen gegründeten GbR an einem solchen Handel möglich?
- Wenn „DER NEUE WEG“ auch nur geringe Chancen hat, realisiert zu werden, wie lang müsste der Zeitraum sein, bis zu dem die Einleger ihr Geld bekommen und wie lang müsste der Zeitraum sein, in dem das Geschäft abgewickelt werden könnte?
- War es vor dem Hintergrund aller in Fachkreisen bekannten Umstände unvertretbar, dem Kläger Ende Juli 1999 sowie Anfang September 1999 das Halten der 5%-Daewoo-Anleihe zu empfehlen, oder wurden dem Kläger vom Beklagten nach den vorliegenden Unterlagen (Bl. 14, 65-76, 287-288,327-330 d.A.) sowie anderen in Fachkreisen erreichbaren Informationen solche Umstände, die für die zu treffende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung und die dem Kläger nicht bereits ersichtlich bekannt waren, verschwiegen? Welcher Preis hätte gegebenenfalls bei einem Verkauf der Anleihen Ende Juli 1999 oder Anfang September 1999 erzielt werden können?
- Erfolgte die Empfehlung des Beklagten zum Kauf von Aktien des Unternehmens Sappi Ehingen (Bl. 160 ff-. 214 ff. d.A.) auf einer damals in Fachkreisen als falsch oder unvollständig beurteilten sachlichen Grundlage? Hätte der Kläger die Aktien nach dem Ende der Vermögensverwaltung durch den Beklagten (im September 1999) ohne Verlust veräußern können?
Es soll Beweis erhoben werden darüber, ob die Anlageempfehlung, die die Beklagte der Klägerin im Februar/März 2000 gegeben hat, unter Berücksichtigung ihres Anlagezieles auf einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung des Marktes beruhte.
Der Sachverständige soll von folgendem Sachverhalt ausgehen: Die Klägerin hat auf Empfehlung der Beklagten im Februar/ März 2000 für je 50.000,- DM Anteile an DIT-Renten- und DIT-Immobilienfonds und für 250.000,- DM Anteile an DIT-Aktienfonds gekauft, nämlich
- 50.000,- DM DIT Deutscher Rentenfonds, WKN 847504,
- 50.000,- DM Grundwertfonds, WKN 980780,
- 80.000,- DM DIT Industria, WKN 847502
- 80.000,- DM DIT Interglobal, WKN 847507,
- 20.000,- DM DIT Biotechnologie, WKN 848186,
- 20.000,- DM DIT Dresd. Gl. Str. Internet, WKN 926091,
- 30.000,- DM DIT Dresd. Gl. Str. Wachstum Japan, WKN 933998
- 20.000,- DM DIT Lux Small Cap Europa, WKN 989873
Die Klägerin wollte am Ende eines jeden Anlagejahres, spätestens ab 31.12.01, 6 % der in Fondsanteilen investierten Summe, d.h. 21.000,- DM, durch Verkauf von Fondsanteilen entnehmen können. Dennoch sollte der Substanzwert der Fondsanlagen längerfristig (etwa 10 Jahre) nicht angetastet werden. Zu diesem Zweck sollte im Jahre 2001 ein „Auszahlungsplan“ erstellt werden.
über die Behauptung des Klägers, dass die von dem Berater der Beklagten empfohlene Anlage (DWS Intergenussscheinfonds, DWS Euro Spezialfonds, ADIG Genussscheinfonds) zum Zeitpunkt der Beratung am 22.09.2005, nicht einer sicherheitsorientierten, mittel- bis langfristigen Anlagestrategie entsprach.
Ist das Anlagegeschäft der Firma GVP hochrisikobehaftet oder war es ohne größere Risiken möglich nach der Anlagestrategie der Fa. GVP die Gelder anzulegen.
Konnte nach der Anlagestrategie der Fa. GVP die Beklagte bei gehöriger Sorgfalt davon ausgehen, dass es nicht zu einer Rückzahlung der gesamten angelegten Gelder kommt.
Hat seitens der Beklagten vor dem Erwerb der Bell Canada Anleihe v. 84/03 im November 1984 eine ausreichende Risikoaufklärung bzw. eine angemessene Beratung stattgefunden?
ob die Empfehlung der streitgegenständlichen Wertpapiere durch den Beklagten am 21.3.02 als langfristige Anlageform auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Vor- und Nachteile einer Anlage in Aktienfonds und die bestehenden Risiken aufgrund der wirtschaftlichen Beeinflussung durch die Weltwirtschaft nicht sachgerecht gewesen ist, der Beklagte vielmehr von einem Kauf speziell dieser Wertpapiere hätte abraten müssen, bei Verneinung von Ziff. 1) soll der Sachverständige noch zu folgender Frage Stellung nehmen:
ob die streitgegenständliche Anlageform - wenn auch noch sachgerecht - jedoch mit deutlich höheren Risiko verbunden ist als eine ähnliche Anlage im Euro-Raum, ob sie einen hochspekulativen Charakter hat,
ob es Umstände und Erwägungen (ggfls. welche?) dafür gibt, dass der Geschäftsführer der Beklagten die im Geldanlagegeschäft verkehrsübliche Sorgfaltspflicht verletzte, als er
- Mitte April 1997 den Betrag von 100.000,--DM so anlegte, wie auf Seite 3 der Klageschrift dargestellt,
- am 15.05.1997 riet, die Anteile des FF/Thailand Fund zu verkaufen,
- mit dem Erlös aus vorgenanntem Verkauf sogleich Hongkong- und China-Anteile erwarb,
- im Juni 1997 riet, die Hongkong-/ China-Anteile zum Zwecke der Gewinnmitnahme zu verkaufen (was aber wegen Widerspruchs der Klägerseite unterblieb – wäre der Verkauf vielmehr ratsam gewesen? -,
- als er insbesondere am 27.10.1997 alle Papiere (für 74.141,17DM) verkaufte.
War es vor dem Hintergrund des vom Kläger verfolgten Anlageziels (mittelfristig eine bessere Rendite zu erzielen als durch die 1999 erfolgte Termingeldanlage mit Sonderzinsvereinbarung) unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation und aller damals für einen Fachberater erkennbaren Indikatoren unvertretbar oder gab es jedenfalls zu erhöhten (gegebenenfalls zu welchen?) Bedenken Anlass, dem Kläger
- am 15.01.2001 die Anlage von 51.569,56 EUR (100.861,29 DM) zu Lasten des Sparkontos Nr. 601811995 in den Fonds Deka Spezial
- und am 24.08.2001 die Anlage von 26.012,00 EUR (50.875,05 DM) – bei Wiederanlage eines etwa gleich hohen Betrages auf dem Sparkonto Nr. 601811995 zu 6,25% p.a. – in den Fonds Deka Spezial
zu empfehlen
Waren die am 26.01.2002 vom Beklagten zu 2) vermittelten Versicherungsvertragsabschlüsse für den Kläger und dessen Ehefrau bei der Antlantiklux Lebensversicherung für den Kläger und dessen Ehefrau wirtschaftlich ungünstig im Hinblick auf die bereits bestehenden Versicherungsverträge (vgl. Blatt 2 der Akten) und die mit der erfolgten Kündigung dieser Verträge einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile?
das Ansparen in Fondsanteilen des "Metzler Wachstum International" (WKN 975225) sei nicht geeignet, um durch Verkauf der so angesammelten Fondsanteile nach Ablauf von 18 Jahren das am 30.08.2018 endfällige Darlehen bei der HELABA (LB Swiss) zu tilgen,