Gutachten
Wir erstellen Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen für den Bereich der Kapitalanlagen und privaten Finanzplanung neutral und unabhängig. Auf Grund der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von der IHK Frankfurt a.M. sind wir dazu auch von Gesetzes wegen verpflichtet.
Es gibt verschiedenen Wege, wie wir zu der Beauftragung mit einem Gutachten kommen.
Als vereidigte Sachverständige stehen wir selbstverständlich im Rahmen unserer fachlichen Bestellungsvoraussetzungen als Gerichtsgutachter zur Verfügung. Häufig werden wir daher direkt von den öffentlichen Gerichten in dem Zusammenhang mit einem bereits laufenden Verfahren als Sachverständige im Bereich der Kapitalanlagen und privaten Finanzplanung beauftragt.
Hierbei handelt es sich dann um ein Gerichtsgutachten, in dem wir Stellung nehmen zu konkreten Fragen aus einem Beweisbeschluss des öffentlichen Gerichtes. Wenn Sie wissen wollen, mit welchen Themen wir uns dabei auseinandersetzen, klicken Sie Gutachten-Themen. wo Sie auch ensprechende Beispiele finden können.
Idealerweise setzt sich der/die zuständige Richter/in vor der Definition des Beweisbeschlusses mit uns in Verbindung und bespricht die mögliche Aufgabenstellung. In vielen Fällen konnten wir bereits hier Tipps und Anregungen für eine verbesserte bzw. optimierte Beweisführung geben. Sofern der Beweisbeschluss bereits formuliert ist, können wir auch hier schon besprechen, ob wir grundsätzlich in der Lage sind, dass gewünschte Gutachten zu erstellen. Somit werden langwierige und kostenintensive Aktenversendung bis zur Findung eines entsprechenden Gutachters vermieden.
In der Regel erteilen wir erst nach Aktenerhalt eine verbindliche Auskunft darüber ob wir in der Lage sind, das gewünschte Gutachten zu erstellen. Auch können wir dann erst den Umfang, die voraussichtlichen Kosten und Dauer der Gutachtenerstellung mitteilen.
Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit Parteigutachten zu erstellen. Das bedeutet, dass wir bereits im Vorwege eines Rechtsstreites von einem Rechtsanwalt oder einer Privatperson beauftragt werden.
Grundsätzlich möchten wir auch schon vor Beginn eines Rechtsstreites gerne helfen und Auftraggeber sinnvoll in Ihren Angelegenheit unterstützen. Da der Bereich der Rechtsberatung nicht zu unserem Tätigkeitsgebiet gehört und wir diese auch nicht durchführen dürfen, halten wir oftmals vorab die Einschaltung von einem speziellen Fachanwalt für sinnvoll. Entsprechende Adressen von Rechtsanwälten, die sich auf diesem Gebiet spezialisiert haben, erhalten Sie von Ihrer örtlichen Notar- und Anwaltskammer.
Um eine erste Orientierung zu gewinnen, können wir allerdings auch schon durch eine gutachterliche Vorprüfung behilflich sein. Hier wird noch kein aufwendiges und kostenintensives Gutachten erstellt, sondern wir versuchen erst einmal heraus zu finden, was bei einer Falsch- oder Fehlberatung und dem daraus resultierenden Vermögensschaden passiert ist und wie wir das am besten beweisen können. Anschließend können wir Ihnen - meist mit dem Rechtsberater oder einem sonstigen Fachanwalt - die Wege aufzeigen, wie man am effizientesten vorgehen kann. Der Vorteil: Es spart Zeit und Geld !
Zu einem Zeitpunkt, an dem ein Anwalt bei der Prüfung eines Falles feststellt, dass rechtliche Schritte eine Aussicht auf Erfolg haben und ein Rechtsstreit mit entsprechender Strategie eingeleitet werden soll, können wir für den Mandanten , bzw. seinen Anwalt tätig werden. Eine Zusammenarbeit zu diesem Zeitpunkt halten wir durchaus für sinnvoll. In vielen Fällen konnten wir bereits hier Tipps und Anregungen für eine verbesserte bzw. optimierte Beweisführung und anschließende Strategie geben, da wir über das notwendige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügen. Hierdurch kann der Anwalt im Sinne seiner Mandanten oft zeitraubende und kostenintensive Gerichtsverfahren vermeiden, da die Gegenpartei häufig zu außergerichtlichen Vergleichen bereit ist.
Dies kann in Form einer
- Beratung (mündliches Gespräch),
- Stellungnahme (mündl. / schriftl. gutachtenorientierte Vorprüfung)
oder in Form eines
- eines Gutachtens (Gerichts-, Partei-, Schiedsgutachten)
erfolgen und damit den von Ihrem Anwalt ausgewählten Rechtsweg unterstützen.
Natürlich kann der Rechtsanwalt uns auch als Gerichtsgutachter bei Gericht vorschlagen.
Achtung: Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen und wir für Sie bereits aktiv wurden, können wir in Ihrer Sache in der Regel nicht mehr als Gerichtsgutachter tätig werden (Problem der Befangenheit).