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Finanzierung / Darlehen
Sachliche Fragen zu dem Themenbereich Finanzierung sahen in der Vergangenheit beispielsweise so aus:
”Es soll durch ein schriftliches Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des/der Klägers/Beklagten:...”
…die Beratung der Beklagten zu 2) sei insoweit falsch gewesen, als eine aufwandsneutrale Finanzierung auch nach der Beratung der Beklagten tatsächlich nicht möglich gewesen sein, die Immobilie habe sich auf Dauer nicht selbst tragen können, die sei bereits nach Ablauf von 2 Jahren der Fall.
…die Behauptung der Klägerin, dass sich die in der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 07.11.2000 (WM 2001, S. 20 ff.) angegebenen Risikoprämien in Höhe von 0,05%, 0,06% und 0,014% (OLG Hamm, WM 1998, S. 1811, 1812; WM 2000. S. 1145; OLG Köln WM 1999, S. 1661, 1662; OLG Schleswig WM 1998, S. 861, 863) mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichen lasse. Bei sämtlichen Fällen in den zitierten Entscheidungen habe es sich um Kredite im reinen Privatkundengeschäft in weitaus niedriger Größenordnung und mit gänzlich unproblematischer Risikostruktur gehandelt. Für Kredite der hier vorliegenden Art werde seitens der Kreditinstitute mit wesentlich höheren Risikozuschlägen kalkuliert. Der von der Beklagten gewählte Ansatz von 0,1% Risikozuschlag sei zu niedrig angesetzt.
…die Behauptung der Klägerin, dass die Genauigkeit der nach mittleren Restlaufzeit ermittelten Renditen für Hypothekenpfandbriefe nicht geringer sei als die von der Beklagten herangezogenen Werte, welche auf die Rendite für die Laufzeiten jeweils ganzzahliger Jahreszeiträume abstellten, bei denen also die Renditen für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung jeweils für die einzelnen Monate (da es sich auch um nicht ganzzahlige Rahresrestlaufzeiten handelte) interpoliert werden müssen.
die Forderung der Beklagten gegen die Eheleute xxx aus dem der Grundbuchbestellung vom 08.03.1982 zugrundeliegenden Kreditvertrag habe sich per 02.07.1987 auf 369.856,15 DM belaufen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 276.905,78 DM (= Forderung per 01.09.1983) plus 92.950,37 (= Verzugszinsen vom 02.09.1983 – 02.07.1987);
ob und in welchem Maße der sich aus dem Darlehensvertrag vom 27.03./26.06.1992 in Verbindung mit dem Lebensversicherungsvertrag vom 27.05.1992 ergebende effektive Jahreszins den im Zeitraum 27.03. bis 26.06.1992 geltenden marktüblichen Effektivzins für ein vergleichbares Darlehen über 75.000,00 DM übersteigt
In welcher Höhe beläuft sich der Schaden des Klägers, dass er Kredite zu einer Höhe von 22.200,00 DM nicht zurückgeführt hat?
…die Abrechnungen der Beklagten zu den Konten
Darlehenskonten:
Nr. xxx
Girokonten:
Nr.
seien nicht korrekt, insbesondere seien unzulässige Buchungen von einem Konto zum anderen erfolgt, zu Unrecht Überziehungszinsen berechnet worden und unzulässig hohe Sollzinsen berechnet worden
…die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigungen für die drei Kredite (xxx, xxx und xxx) zu hoch berechnet.
Es seien insoweit insgesamt 4.421,51 DM zuviel seitens der Beklagten angefordert worden
…die von ihr vorgenommene Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode sei zutreffend.
Der Sachverständige soll bei der Begutachtung auch überprüfen, ob bei der Berechnung die Cash-Flow-Methode berücksichtigt wurde.
…das von der Beklagten zu 2 empfohlene Finanzierungskonzept, das ein Darlehen mit Tilgungsaussetzung, den Abschluss einer Lebensversicherung und eines Bausparvertrages vorsah, sei zur Erfüllung seiner Ziele (siehe Klageschrift Blatt 3 d.A. oben 1. Absatz) nicht geeignet und unwirtschaftlich gewesen; allein richtig wäre es gewesen, ein Hypothekendarlehen mit einer monatlichen Tilgung von 1.000,-- DM vorzusehen.
…eine Anlage im Pioneerfonds sei Anfang der neunziger Jahre nicht geeignet gewesen, als Kreditunterlage für kreditgebende Institute zu dienen.
…in welcher Höhe der Beklagten finanzielle Nachteile dadurch entstanden sind, dass die den Klägern im Mai 1989 gewährten Darlehen in Höhe von 22.000,-- DM und 81.000,-- DM (Schuldurkunden Bl. 5 und 8 d.A.), für die ein Zinssatz in Höhe vom 6,92% mit einer Zinsbindung bis zum 30.03.1999 vereinbart worden war, nicht erst per 30.03.1999 zurückgezahlt worden sind, sondern bereits per 30.09.1996.
…ob es unter den Ende 1996 herrschenden Umständen für die Kläger möglich gewesen wäre, angesichts ihres Lebensalters (Klägerin zu 1): geboren 1941; Kläger zu 2) geboren 1937) und ihrer Einkommensverhältnisse das in der Anlage K5 (Anlagenband Kläger) avisierte Darlehen (über insgesamt DM 182.600,00, Nominalzins 6,7%; Tilgung jährlich 1%) zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung in Ostdeutschland auf dem Kapitalmarkt zu erhalten.
…die von der Deutschen Bundesbank für Ratenkredite ermittelten durchschnittlichen Zinssätze könnten für Lohnsteuervorfinanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art nicht zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Zinssätze für Ratenkredite mit kurzer Laufzeit bezogen auf ein Jahr als Mindestgrundlage seien als Vergleichsgrundlage für Lohnsteuervorfinanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art anwendbar.
…die Ablösung des Erstkreditvertrages Nr. XYZ vom 26.07.1989 durch den Zweitkreditvertrag Nr. ABC vom 07.11.1991 und
die Ablösung des Zweitkreditvertrages durch den Drittkreditvertrag Nr. EFG vom 02.06.1992
eien aus der objektiven Sicht der Beklagten wirtschaftlich völlig unvertretbar gewesen, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung der Beklagten unverhältnismäßig gesteigert hätten.
Es soll gemäß §§ 287 Abs. 1 Satz 2; 144 Abs. 1 ZPO Beweis erhoben werden über die sachliche Richtigkeit der Höhe des von der Beklagten berechneten, ihr entstandenen Zinsausfallschadens gemäß Abrechnung der Beklagten vom 18.11.2003 (Blatt 12, 13 der Akten)
Die von der Beklagten unter Anwendung der „Aktiv-Passiv-Methode“ im Schriftsatz vom 17. Dezember 1998 berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen
für das Darlehen Nr. xxx in Höhe von 15.560,60 DM
für das Darlehen Nr. xxx in Höhe von 86.944,65 DM
für das Darlehen Nr. xxx in Höhe von 2.467,90 DM
und
für das Darlehen Nr. xxx in Höhe von 10.762,27 DM
seien unzutreffend berechnet worden und in Höhe eines Betrages von mindestens 40.000,-- DM überhöht.
die Beklagte habe zum Nachteil der Klägerin im Zeitraum vom 01. August 1992 bis 15. März 1995 eine falsche Berechnung der variablen Zinsen vorgenommen, indem sie Zinssenkungen nur verspätet und gekürzt weitergegeben habe;
hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 58.169,40 DM entstanden.
der in den Kreditverträgen vom 06.05.1999 und vom 05.11.1999 jeweils angegebene anfängliche effektive Jahreszins mit 14% bzw. mit 13,95% sei unzutreffend, tatsächlich betrage der tatsächliche effektive Jahreszins 19,96%
…, dass für sie als Leasingunternehmen, das sich selbst refinanziere, ein Refinanzierungssatz in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskkontsatz branchenüblich sei. Die Abzinsung der im Zeitpunkt der Fälligstellung des Leasingvertrages noch ausstehenden Leasingraten nach der Barwertformel für eine nachschüssige Rente (vgl. dazu OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 501 f) unter Verwendung des ermittelten Refinanzierungssatzes festgestellt werden.
die abgeschlossenen Versicherungen – insbesondere die gewählten Versicherungstarife – des Herrn xxx bei der Karlsruher Versicherung AG und Deutscher Lloyd Versicherungen, welche im Rahmen des Dienstleistungsvertrages vom 15.05.1992 von der Firma xxx Baufinanzierungsberatung empfohlen bzw. vermittelt wurden, unter Absicherungs- und Kostengesichtspunkten nachteilig für die Eheleute Fach xxx und ob es sich somit um eine Falsch bzw. Fehlberatung seitens der Firma Reif gehandelt hat.
Durch dieses Gutachten sollen folgende Fragen beantwortet werden:
Was ist ein Disagio?
Welche tatsächlichen Folgen resultieren aus der Vereinbarung eines Disagios?
Hat das Disagio bei einem unterstellten gleichbleibenden Einkommen eine günstigere Auswirkung als die Zahlung eines höheren gleichbleibenden Zinssatzes?
Konnte der Kläger durch das persönliche Berechnungsbeispiel die wirtschaftlichen Folgen einschätzen?
Sind die aus der Vereinbarung eines Disagios resultierenden Folgen für einen Normalbürger durchschaubar oder muss ein Kreditinstitut darüber aufklären?
er hätte Zinsen bis zu 10.984,45 € weniger zahlen müssen, wenn er den Betrag von 53.464,22 € ab dem 16.01.01 verwendet hätte, um die in der Anlage K30 (Bl. 304 d.A.) aufgelisteten Darlehen zurückzuzahlen,
Handelte es sich bei den in dem Darlehensvertrag der Parteien vom 1.7./15.7.1996 (Ablichtung Bl. 168 GA) vereinbarten Darlehensbedingungen, insbesondere bei dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 11,68%, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (z.B. Laufzeit des Darlehens, Art des Grundstücks, Beleihungsgrenze) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um für grundpfandrechtlich abgesicherte bankübliche Bedingungen?
die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt DM 1.950.000,-- durch die Beklagte sei unzutreffend,
die Hypothekenbank AG hätte bei Wiederanlage des vom Kläger vorzeitig wiedererhaltenen Betrages in Pfandbriefen und Kapitalmarkttiteln eine höhere Rendite erzielt, als sie in Ihrer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt habe;
es habe sichere Wiederanlagemöglichkeiten mit einer Rendite von zumindest 9,5 % gegeben;
Das Land xxx wird aus Bedarfsgründen einen Neubau der Justizvollzugsanstalt xxx I erstellen. Die nachfolgende Wirtschaftlichkeitsanalyse soll untersuchen, ob die Finanzierung der Kosten aus Landesmitteln erfolgt oder ob eine Beteiligung privater Investoren wirtschaftlicher für das Land xxx wäre.
…der von der Beklagten für den Kredit der Klägerin im Oktober 2001 berechnete Nominalzinssatz von 8 % bzw. effektiv 8,3 % sei marktüblich gewesen.
…, ob die Gemeinschuldnerin wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln bereits am 29.1.1998 nicht mehr in der Lage gewesen ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.
Der Sachverständige soll hierbei anhand der ihm von dem Kläger zugänglich zu machenden Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin auch den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Schuldenstand feststellen und prüfen, ob zu dem Zeitpunkt erwartet werden konnte, dass die Gemeinschuldnerin in angemessener Frist Zahlungsmittel zur Schuldenregulierung erhält.
Es soll festgestellt werden, wie hoch die mögliche Disagiorückerstattung aus vorzeitigen Darlehenstilgungen des Auftraggebers bei seinen Krediten mit der Nummer 622003309, 622003317 und 622003325 bei der Kreissparkasse xxx, gemäß den vorgegebenen und bezifferten Tilgungen des Herrn Dr. xxx sind.
…die Forderungsberechnung der Beklagten sei auch in der mit Schriftsatz vom 20.8.1998 vorgelegten Art noch überhöht; sie entspreche nicht einer, für einen Kredit der hier vorliegenden Art bei xxx-banken zu zahlenden, im üblichen Rahmen i.S. von Ziffer 1 des Senatsbeschlusses liegenden variablen Verzinsung
…für die Vermittlung des Darlehensvertrags, den die Kläger mit der xxx AG abschlossen, wäre eine Provision von 0,5 bis 1,5 % der Darlehensvaluta ortsüblich gewesen. Sollte ein anderer Prozentsatz ortsüblich sein, soll der Sachverständige diesen benennen.
…, dass der abgeschlossene, mit einem Auffüllkredit verbundene Bausparvertrag gegenüber alternativen Finanzierungsmöglichkeiten wirtschaftlich unsinnig und mit zu hohen Kosten verbunden sei.
Hierbei sollen die tatsächlich angefallenen Kosten und die bei einer alternativen Finanzierung voraussichtlich entstehenden Kosten gegenübergestellt werden.
Als alternative Finanzierungsformen sollen in diesem Fall ein „konventioneller Bausparvertrag mit Ansparphase“ sowie ein „Hypothekendarlehen“ berücksichtigt werden.
Es sollen weiter die Fälle unterschieden werden, dass ein Grundstückskauf vor und nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages erfolgt.
Im Anschluß daran ist die Frage zu klären, welcher zeitliche und wirtschaftliche Vorteil damit verbunden war, dass der Bausparvertrag schon zum 30.09.1995 und nicht zu dem folgenden Bewertungsstichtag abgeschlossen worden ist.
Die Beklagte behauptet, das Darlehen gemäß Kreditvertrag vom 29.12.1999 sei zu den für grundpfandrechtlich abgesicherten Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz gewährt worden.
Eine Begutachtung hierzu soll nur aus sachverständiger Sicht erfolgen.
Die Klägerin geht dagegen davon aus, eben dies sei nicht der Fall. Denn die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Hypothekenkredite bei Festdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren würden für Dezember 1999 eine Streubreite von 6,14 bis 6,75 % aufweisen (s. K8) wogegen hier der effektive Jahreszins bei 8,31 % gelegen habe.
Insoweit macht die Klägerin geltend, der Kredit sei nicht zu den bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten übliche Bedingungen gewährt worden, weil der Zinssatz aus der Bandbreite (s. K8) herausfalle.
…die Finanzierungsvorschläge des Klägers seien im Hinblick auf die Beleihungsgrenze der Bausparkasse von 80% und des hohen Disagios für die Beklagten völlig unbrauchbar.
…es treffe nicht zu, dass die Beklagte die Nachtabnahmeentschädigung rechnerisch richtig nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ermittelt habe;
insbesondere das Computerprogramm der Beklagten „MARZIPAN“ erfülle nicht sämtliche Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Berechnung von Nichtabnahmeentschädigungen aufgestellt habe, die Berechnung Anlage B sei fehlerhaft.
- bei Rückführung des Darlehens der Kläger bei der Beklagten vom 03.11.2000 (Nr. 6000163307 – Anlage K1 Bl. 6 d.A.) zu Januar 2002/ Februar 2002 wäre, entsprechend der Berechnung der Verbraucherzentrale Hessen e.V. lediglich eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.554,52 EUR angefallen;
- die Berechnung der Beklagten enthalte zudem Fehler, dass deren Berechnung unberücksichtigt lasse, dass Sondertilgungen vereinbart worden seien;
- die Berechnung der Verbraucherzentrale sei unter der Prämisse richtig, dass man die Statistik der Deutschen Bundesbank nähme;
- aus der Berechnung der Beklagten folge, dass diese nicht die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank sondern die sog. „DGZ-Pfandbriefrenditen“ zugrunde gelegt habe;
- vergleiche man die Bundesbank, FAZ-PEX und DGZF-Renditen für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.09.2004 auf Basis der täglich ausgewiesenen Renditen mit Laufzeiten von 1-10 Jahren, so sei festzustellen, dass über alle Laufzeiten hinweg die verschiedenen Datenreihen um bis zu 0,25 Prozentpunkte voneinander abwichen; diese Differenz führe dazu, dass bei einem Darlehen von über 100.000,00 EUR eine bis zu 40% höhere Vorfälligkeitsentschädigung entstehen könne;
- es sei festzustellen, dass die PEX und DGZF-Renditen durchgängig unter den annähernd gleichen Bundesbank und FAZ-Renditen lägen und somit systematisch zu höheren Vorfälligkeitsentschädigungen führen würden;
- am nachteiligsten würden sich rechnerisch die im Sparkassensektor verwendeten DGZF-Renditen herausstellen. Dies liege daran, dass sie in 62% aller Tage den niedrigsten Wert aufwiesen;
- der Grund für die Tatsache, dass die PEX und DGZF-Renditen durchgängig niedriger lägen als die Bundesbank und FAZ-Werte sei darin zu sehen; dass sich die PEX und DGZF-Renditen nicht an den an der Börse festgestellten Renditen orientiere;
- die Differenz der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung der Verbraucherzentrale Hessen e.V. gegenüber der Beklagten sei auch darin begründet, zum einen die vertraglich vereinbarten Sondertilgungen nicht berücksichtigt habe und zudem von einer falschen statistischen Quelle zur Ermittlung der Wiederanlagezinssätze ausgegangen sei;
…als die Finanzverhältnisse der Gemeinschuldnerin im April 1994 neu geordnet worden seien, sei diese bereits kreditunwürdig gewesen; nur aus diesem Grund seien von den Beklagten zu 1) und 2) als Privatpersonen Sicherheiten zu Sicherheiten verlangt worden,
…unter Berücksichtigung einer Verzinsung des Subventionsvorteils in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ergebe sich vorliegend ein Subventionsvorteil in Höhe von € 23.220,23 und hieraus resultierenden Zinsen in Höhe von 3.724,91, insgesamt € 26.945,14
…, dass gemäß der Berechnungen des Klägers im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 ein Löschungsanspruch von DM 230.097,46 besteht.
…liegen die Effektivzinssätze der den Klägern seitens der Beklagten am 21.06.1996 gewährten Hypothekendarlehen Nr. XXX mit 9,64% und Nr. YYY mit 9,62% innerhalb der Grenzen der im Juni 1996 marktüblichen Vergleichszinsen für nachrangig gesicherte Hypothekendarlehen?
…dass von ihr dem Beklagten nachgewiesene Finanzierungsangebot der Dresdner Bank/ Allianz Lebensversicherungs-AG (Kombination aus Darlehens- und Lebensversicherungsvertragsangeboten ausweislich der Anlagen K2 – K5) sei unter Berücksichtigung des Alters der Kreditnehmerin xxx und des damaligen Zinsniveaus ortsüblich und steuerrechtlich nicht nachteilig gewesen
die mit der Fa. xxx GmbH im Namen der Kläger im Dezember 1993 geschlossenen Darlehensverträge über 160.700,00 DM (Festdarlehen mit Tilgung am 30.12.2013 durch eine dann fällige Lebensversicherung) bzw. 52.000,00 DM (Anlagen K 3 und K 4 im Anlagenband I) mit Effektivzinsen von 8,74% bzw. 8,84% seien zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden, wenn berücksichtigt werde, dass vorliegend eine Vollfinanzierung einschließlich Nebenkosten gewünscht worden sei, dass die Beleihungsgrenzen nach dem Hypothekenbankgesetz überschritten worden seien, dass ein Disagio vereinbart worden sei und dass im Vertrag über den Betrag von 52.000,00 DM eine Tilgung von 1,5% des Darlehensbetrages pro Jahr vorgesehen gewesen sei.
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Kläger, seitens der Beklagten seien
an Zinsen zuviel berechnet worden
für das Konto-Nr.: 6011012140 : DM 781,09
für das Konto-Nr.: 6011012496 : DM 763,78
an Vorfälligkeitsentschädigung zuviel berechnet worden
für das Konto-Nr.: 6011012140 : DM 206,70
für das Konto-Nr.: 6011012496 : DM 225,31
Handelte es sich bei den in dem Darlehensvertrag der Parteien vom 20.12.1995/16.01.1996 (Bl. 187 GA) vereinbarten Darlehensbedingungen, insbesondere bei dem vereinbarten effektiven Jahreszins von 11,68%, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (z.B. Laufzeit des Darlehens, Art des Grundstücks, Beleihungsgrenze) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um für grundpfandrechtlich abgesicherte bankübliche Bedingungen?
War das von den Parteien zur Finanzierung des Immobilienkaufes des Klägers im Jahre 1997 gewählte Finanzierungsmodell in Form eines auf 25 Jahre angelegten tilgungsfreien Darlehen in Verbindung mit dem Abschluss einer der Tilgung dienenden Kapitallebensversicherung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar?
Ist davon auszugehen, dass der Kläger insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner damaligen finanziellen Verhältnisse für den Erwerb der Immobilie auf dem damaligen Finanzmarkt ein Finanzierungsmodell in Form eines Tilgungsdarlehens erhalten hätte, welches gemessen an der damaligen Situation des Klägers wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre als das gewählte Finanzierungsmodell?
Bejahendenfalls: Welcher Schaden ist dem Kläger durch das von den Parteien gewählte Finanzierungsmodell entstanden?
…ob das von der Klägerin verwendete Programm Marzipan-Kaplan den Berechnungsmethoden des BGH zur Aktiv-/Passiv-Berechnungsmethode entspricht,
insbesondere ob die Klägerin Ihren Nichtabnahmeschaden mit 9.293,90 € korrekt berechnet hat.
verneinendenfalls, welcher Ansatz zu wählen ist und wie hoch der Schaden der Klägerin zu beziffern is
Die Klägerin behauptet bez. der mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge
vom 21.5./31.5.2002 i.H.v. nominal 361.000,00 €
vom 21.5./31.5.2002 i.H.v. nominal 106.000,00 €
vom 21.5./31.5.2002 i.H.v. nominal 60.000,00 €
vom 29.5./01.6.2002 i.H.v. nominal 223.000,00 €
die von ihr über den Zeitraum vom 22.08.2002 bis (einschließlich) 07.12.2003 berechneten Bereitstellungszinsen seien auf der Grundlage der Vertragsbestimmung (jeweils Ziff. 1 der Darlehensverträge: 0,25% monatlich auf den noch nicht ausbezahlten Betrag) zutreffend mit insgesamt 19.215,66 € berechnet worden;
die Nichtabnahmeentschädigung für den Zeitraum vom 08.12.2003 bis 30.06.2007 sei entsprechend den vorgelegten Unterlagen K11 bis K14 ebenfalls richtig berechnet worden.
…unter Berücksichtigung der Vorgabe der Klägerin, nach 20 Jahren schuldenfrei zu sein, und unter Berücksichtigung einer monatlichen Belastungsgrenze bis zu 1.583,-- DM hätten das von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell und die nach Ablauf der Festzinsperiode zum 30.03.2007 abgeschlossenen Anschlussfinanzierung gegenüber einer Finanzierung mit einem Annuitätendarlehen zu dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Zinssatz bei Abschluss einer marktüblichen Anschlussfinanzierung nach Ablauf der Festzinsperiode zusätzliche Kosten i.H.v. 14.111,17 € verursacht,
…unter Berücksichtigung der von der Beklagten verwendeten Berechnungsmethode ergebe sich bei richtiger Berechnung eine Vorfälligkeitsentschädigung von lediglich 38.667,85 €; die Beklagte habe offensichtlich nicht die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank für Hypothekenpfandbriefe verwendet; die Berechnung der Beklagten (Anlage K3 zur Klageschrift) sei fehlerhaft; insbesondere ergäben sich bei linearer Interpolation der jeweiligen Abzinsungsfaktoren nicht die genannten Refinanzierungszinssätze;