Sachverständigen-Societät für Kapitalanlagen und private Finanzplanung
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Wertpapiere und Derivate

Sachliche Fragen zu dem Themenbereich Wertpapiere und Derivate sahen in der Vergangenheit beispielsweise so aus:

”Es soll durch ein schriftliches Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des/der Klägers/Beklagten:...”

…es wären folgende Verkaufserlöse zu erwarten gewesen: € 1.313.250,00 durch den Verkauf von 150.000 Stückaktien der Drillisch AG zu je € 8,755 am 15.02.2007 und € 1.207.500,00 durch den Verkauf von weiteren 150.000 Stückaktien der Drillisch AG zu je € 8,05 am 23.02.2007.

…die Beklagte schulde die verlangte Anzahl von Aktien, Dividende und der behauptete Aktiensplit treffe zu.

…die von ihm gehaltenen 950 Stück Open TV Corp. Shares Class A, für die er eine Verkaufsorder bei einer Stop-Loss-Marke von 20,99 Euro gesetzt hatte, hätten noch am 29.01.01 an der Frankfurter Präsenzbörse verkauft werden können, nachdem der Kurs der Aktie an diesem Tag erstmals um 19.37 Uhr unter die genannte Marke gesunken war,

Handelte es sich zur Zeit der Order des Klägers vom 05.11.1997 bei den Fokker i.K. Anteilscheinen (WKN 875 220) um verkörperte Wertpapiere oder erfolgte bereits zu jener Zeit keine Verbriefung mehr? Wurden zu jener Zeit an den Börsen Aktien in verkörperter Form gehandelt?

Wie war in diesem Zusammenhang für den Geschäftsverkehr die Tatsache zu verstehen, dass nach dem Kauf die Verbuchung in einem Girosammeldepot erfolgte?

Falls Ziff. 1) verneint wird: Wurden zu jener Zeit Fokker-Anteilscheine oder Fokker-Aktien noch in natura gehandelt? Wenn ja: wo und zu welchen Preisen?

Falls Ziff. 1) verneint wird: Werden solche Papiere (Ziff.3) zur Zeit gehandelt und ggf. wo und zu welchem Preis? Ist dieser Preis zu erzielen, wenn 3.000 Stück auf einmal veräußert werden?

…die Auflösung eines Aktiendepots wie diejenige, die der Kläger am 26.11.1999 in Auftrag gegeben habe, dauere infolge der Erledigung diverser verwaltungstechnischer Vorgänge mindestens 3 Wochen. Infolge dessen habe die Beklagte vor Ablauf des Zeitraums den Verkauf und die Übertragung der Vermögenswerte nicht bewerkstelligen können.

…eine Anlage im Pioneerfonds sei Anfang der neunziger Jahre nicht geeignet gewesen, als Kreditunterlage für kreditgebende Institute zu dienen.

Die Vertretbarkeit / Sinnhaftigkeit der „Umtauschaktion“ Anfang 2000, bei der zunächst eine grundlegende Umstellung des Depots in Aktienwerte durchgeführt wurde und dann innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes wiederum eine Veräußerung der Aktienwerte und Anlage ausschließlich in Fonds erfolgte.

Ob vor dem Hintergrund damals vorhandener Informationen nicht einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung widersprechende Ausweitungen der Anlage in Aktien und Aktienfonds im Jahre 2000 stattgefunden haben (bzw. die entsprechenden Ausweitungen nach damaligem Stand vertretbar waren).

über die Behauptungen des Klägers,
die Beklagte habe im Oktober, November und Dezember 1987 panikartige Verkäufe vom Kursrutsch betroffener Standardaktien veranlaßt (Bl. 172, 173 d.A.). war die Entscheidung der Beklagten, die in der Anlage K 35 (Bl. 179 d.A.) bezeichneten Wertpapiere zu verkaufen, wirtschaftlich unvertretbar?

über die Behauptungen des Beklagten,
ein Verkauf zum Jahresende 1987 sei nicht pflichtwidrig gewesen; aus damaliger Sicht habe man ohne weiteres davon ausgehen können, daß in absehbarer Zeit, keine nachhaltige Erholung einsetzen werde, zumal dem Crash eine jahrelange Hausse an den Märkten vorausgegangen sei (Bl. 228 d. A.):

der bankenübliche Zinssatz für ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist habe im Zeitraum von November 1998 bis Juli 2005 durchschnittlich mindestens 2 % betragen

War die Kauf- beziehungsweise Halteentscheidung von xxx bezüglich der PIV - Wandelanleihe, WPKN 413089, im Rahmen der  Vermögensverwaltungsvereinbarung möglicherweise grob fahrlässig?

Erzielte der Kläger in dem Zeitraum vom 15.12.1999 bis zum 17.01.2000 durch seine Investition in die Festgeldanlage DIT-Lux CASH EUR B einen Gewinn? Wenn ja, in welcher Höhe, auch unter Berücksichtigung etwaiger anfallender Ausgabeaufschläge?

Ist die von der Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs herangezogene Chart-Technik eine im Rahmen der Vermögensverwaltung von Wertpapieren übliche Methode der Kursbeobachtung? Welche anderen Methoden gibt es außerdem?

Wann war - anhand der Charts oder auf sonstige Weise - zu erkennen, dass die Kurse auf breiter Front einbrachen und dass der Verfall der Kurse möglicherweise nicht nur eine vorübergehende Erscheinung. war?

Welcher Preis wäre erzielt worden, wenn die im Depot befindlichen Wertpapiere zu dem unter b) festgestellten Zeitpunkt verkauft worden wäre?

Ist wissenschaftlich anerkannt,

dass selbständige Optionsscheine mit einer Restlaufzeit von unter 2 Jahren mit einer Verlustwahrscheinlichkeit von rund 70% behaftet sind;

dass selbständige Optionsscheine mit einer Restlaufzeit von unter 2 Jahren regelmäßig unfair gepreist werden;

dass Privatanleger zu den Verlierern der Terminmärkte gehören, da dieser Personenkreis im Durchschnitt erheblich mehr Verluste als Gewinne im Termingeschäft erzielt?

Wenn und soweit 1. zu bejahen ist:

Sind diese Umstände professionellen Marktteilnehmern am Handel mit selbständigen Optionsscheinen, insbesondere Banken allgemein bekannt?

…dass der Kläger im Juni 1994 bei einem Anlagebetrag von DM 50.000,-- bei einer Bank eine Rendite von 6% p.a. hätte erzielen können.

Mit welchem Rating waren die in der Anlage 2 zur Klageschrift genannten Investmentfonds national und international zum Dezember 1999 und März 2000 bewertet oder, wenn es ein solch offizielles Rating nicht gegeben hat, wie wären die genannten Investmentfonds gemessen an insoweit vergleichbaren Kriterien hinsichtlich der Frage nach der Qualität der möglichen Anlageentscheidung einzuordnen gewesen

Soweit für die Bewertung der Qualität der möglichen Anlageentscheidung Informationen über den einzelnen Anleger benötigt werden, so ist von folgenden Kriterien auszugehen:

Die im vorliegenden Fall klagenden Eheleute befanden sich bereits im Rentenalter und beabsichtigten im Ergebnis ihr gesamtes Barvermögen zum Zwecke der weiteren Alterssicherung mit der Option einer unter Umständen notwendigen kurzfristigen Verfügbarkeit (insgesamt oder auch nur zum Teil) weiter gewinnbringend anzulegen.

…eine Kombination eines Aktienfonds mit einem Auszahlplan gelte bei hinreichender Berücksichtigung der Anlegerinteressen als ausgeschlossen.

…die Verwendung einer allein für den Wertpapierhandel in Deutschland gültigen Wertpapier-Kenn-Nr. schließe die Abwicklung eines Kaufvertrages in einer anderen als der landesüblichen Währung aus. Dies ergebe sich aus den im Wertpapierhandel in Deutschland üblichen Gepflogenheiten,

…es entspreche nicht den Gepflogenheiten beim Wertpapierkauf in Deutschland, im Falle des Kaufs einer an der NASDAQ gehandelten Aktie, Kurs- und Limitangaben in US-Dollar zu tätigen. Vielmehr sei es Aufgabe der ausführenden Bank, die Euro-Angaben des Kunden gegebenenfalls in US-Dollar umzurechnen

…bereits beim Erwerb der Aktien at home corp. am 16.07.1999 und am 21.07.2000 sowie beim Erwerb der Aktien razorfish inc. am 17.03.2000, 22.08.2000 und 15.09.2000 sei für einen Anlageberater einer deutschen Großbank erkennbar gewesen, dass diese Aktien kein Wachstumspotential hatten, vielmehr die Insolvenz beider Gesellschaften unmittelbar bevorgestanden habe;

Dabei sei auch absehbar gewesen, dass der Totalverlust des Aktienwertes beider Gesellschaften eintreten würde.

…die Beklagte hätte am 10.02.2000 seine insgesamt 320.000 Wertpapiere der Firma China Online (Bermuda) LTD mit der Wertpapierkenn-Nummer (WKN) 885 023 an der New Yorker Börse zu einem Kurs von 0,375 USD bzw. 0,5 USD verkaufen können,

…im Juni 1998 hätte die Aktie des niederländischen Softwareunternehmens Baan bei der Anlageberatung in die Risikoklasse 5 bezüglich Anlageprodukte, also eines Produktes mit hohem Risiko (spekulative Anlagestrategie, hohe Kurs-, Bonitäts- und Währungsrisiken, Totalverluste möglich; Merkmale: geringe Bonität, sehr starke Kursschwankungen, eventuelles Währungsrisiko; Beispiele: Deutsche und internationale Aktiennebenwerte, Emerging-Markets, Fonds und Einzelwerte, Anleihen geringer Bonität, Penny Stocks) eingestuft werden müssen.

…, welchen Verkehrswert die Aktien der Firma Tandem Computers hatten, die der Antragsgegner (Ehemann) zum Stichtag 06.08.1982 gemäß Aufstellung im Report vom 06.01.1989 mit einem Bestand von 13.944 Stück besaß.

Gemäß der Beauftragung der xxx GmbH soll die Geschäftsbeziehung zwischen der xxxbank AG und der Auftraggeberin ausschließlich darauf überprüft werden, ob gegebenenfalls eine Konkursverschleppung vorgelegen hat.

Wenn dies nach Ansicht des Gutachters der Fall sein sollte, dann wäre darüber hinaus festzustellen, ab welchem Datum keine weiteren marginerhöhenden Geschäfte mehr hätten durchgeführt werden dürfen.

…der Zedent hätte bei einer Veräußerung von 13.000 Stück Aktien der IN-Motion AG am 2.7.2001 dafür 403.000 € erhalten.

…bei Einbeziehung der Aktien der Beklagten zu 2) in den Freiverkehr einer deutschen Börse wäre ein Emissionspreis von (nur) 1,00 €/Aktie und nicht ‑ wie von der Klägerin behauptet – von 70 €/Aktie erzielt worden.

Welchen Kurs hatten die Fonds

  • DWS Investa
  • Templeton Growth (EURO)
  • Fidelity European Growth Fund
  • Activest BioPharma
  •  
  • am 04.06.2002
  • am 01.06.2002
  • am 01.07.2002

Nach Ziffer III. des Beweisbeschlusses vom 20.09.2005 soll Beweis erhoben werden über den Verkehrswert der von der NB Beteiligungs AG gehaltenen Aktien der Klöcker AG zum 11.11.2003.

...das Kapital des Klägers zu seinen Gunsten und Lasten bei einer Bank, einem Security Haus mit einem Kreditrating* "A" bzw. "Prime" oder besser oder einem standesrechtlichen Treuhänder deponiert wird;

das Kapital des Klägers für den Ankauf von Securities, die durch die US-Regierung garantiert sind oder von Securities, die mindestens ein Rating* von "A" besitzen, verwendet werden soll;

das Kapital zu jedem Zeitpunkt unwiderruflich bankmäßig, durch ein Security-Haus bzw. durch einen standesrechtlichen Treuhänder durch liquide Mittel oder durch oben bezeichnete Securities besichert oder die Rückzahlung garantiert oder bestätigt ist;

dass die Rückzahlungsbestätigung bzw. Rückzahlungsgarantien umgehend eingelöst werden, sofern der quartalsmäßige Ertragserfolg nicht erreicht wird und dass nach Erhalt der Gelder auf dem Einzahlungskonto diese per Orderscheck an den Kläger bzw. die anderen Auftraggeber zurückgezahlt werden.

…die Kursverluste des streitgegenständlichen Fonds seien nicht erst auf die Auswirkung der Terroranschläge vom 11.09.2001 auf die Wirtschaftsmärkte eingetreten, auch vorher hätten die Erträge des Fonds das Finanzierungskonzept nicht getragen, insbesondere seien seit Herbst 2000 keine Gewinne angefallen, sondern Verluste, die zum Aufbrauchen der eingezahlten Summe von 200.000 DM geführt hätten.

…, die folgenden Wertpapierkäufe seien hochspekulativ gewesen:

  1. der am 24.01.2000 getätigte Kauf von 1.000 Aktien der Beate Uhse AG zum Preis von insgesamt 39.347,78 DM,
  2. der am 05.04.2000 getätigte Kauf von 100 Aktien der Mobilcom AG zum Preis von insgesamt 13.528,77 DM,
  3. der am 10.07.2000 getätigte Kauf von 3.000 Aktien der Turbodyne Technologies AG zum Preis von insgesamt 13.528,77 DM,
  4. der am 14.08.2000 getätigte Kauf von weiteren 100 Aktien der Mobilcom AG zum Preis von insgesamt 26.377,35 DM,

…, der Pioneer Global Equity Fund Plc (WKN 921148) hätte vor dem Hintergrund, daß dieser Fonds in internationale Aktien investiere und 25 % des Fonds in Schwellenländer angelegt werden können, als spekulative Anlage eingestuft werden müssen;

gegenbeweislich über die Behauptung der Beklagten,der Pioneer Global Equity Fund habe im Anlagezeit­punkt (28.11.2000) aufgrund der damaligen Zusam­mensetzung und Gewichtung dem Risikoprofil einer „begrenzt risikobereiten" Anlage entsprochen.

  1. ob seit Frühsommer 1993 für gut informierte Fachleute erkennbar war, daß die DAX-Werte über längere Zeit steigen würden, so daß sich die von der Klägerin eingegangenen Börsentermingeschäfte unter Berücksichtigung der den Bediensteten der Beklagten bekannten Finanzlage der Klägerin (vgl. die Selbstauskunft der Klägerin sowie die sich auf diesen Punkt beziehenden Aussagen der Zeugen) nicht empfahlen, ggf. ab wann andere Börsenaufträge hätten erteilt werden müssen (Schließung der Kontrakte);
  2. (Falls 1) bejaht wird) welche Schäden der Klägerin durch die tatsächlich getätigten Geschäfte enstanden sind, soweit sie nach den Maßstäben der Ziff. 1) unvertretbar waren.

…die Optionsgeschäfte gem. Schreiben der Volksbank-Raiffeisenbank XXX hätten mit einem Totalverlust geendet.

  1. der Beklagten:
    der Kläger habe mit den Devisentermingeschäften, die in der zweiten Jahreshälfte 1999 und 2000 fällig wurden, Spekulationsgeschäfte betrieben, ein abzusicherndes Grundgeschäft habe auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der xxx Automotive Inc. an der yyy Automotive LLC USA nicht angenommen werden können, jedenfalls aber liege ein elementarer Verstoß gegen die Grundsätze der Fälligkeits- und Betragsgleichheit von Grund- und Sicherungsgeschäften vor, die Liquiditätssituation der Beklagten habe diese Geschäfte nicht gestattet, die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, das Gesamtvolumen der Devisentermingeschäfte zu finanzieren, auf jeden Fall wäre eine Absicherung durch Pulls und Calls bzw. CAP / FLOOR notwendig gewesen und hätte kaufmännischer Sorgfalt entsprochen, die Geschäfte hätten auch in keinem Zusammenhang mit in den vorangegangenen Jahren abgeschlossenen Kauf­geschäften gestanden.
  2. des Klägers:
    ei den Devisentermingeschäften, die in 1999 und 2000 fällig geworden sind, habe es sich um risikomindernde Kurssicherungsmaßnahmen gehandelt, um in vertretbarer Weise im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schroth Automotive Inc. an der Transform LLC USA Fremdwährungsrisiken in Höhe von DM 27 Mio. abzusichern.
  1. auch für den außerbörslichen Handel existiere ein Handelsbrauch, der im Falle eines „Mistrades", d.h. einer erheblichen Abweichung des gehandelten von dem fairen Marktpreis der Werte, zur Stornierung berechtige;
  2. eine derartige Abweichung liege bzgl. des Kaufauftrags des Klägers vom 29.03.2000 und der Put-Optionsscheine mit der WKN 732 877 für diesen Tag und für 0,55 € vor; (...)

Es soll festgestellt werden, ob der Handel in Terminkontrakten mit unzureichender Sicherheitsleistung (Margin) augrund der daraus bedingten, zumindest partiellen, Notwendigkeit der Glattstellung am Ende eines Handelstages höchstwahrscheinlich zu Verlusten führt.

Es soll Beweis erhoben werden, ob die Berechnung des close-out-Preises wie auf Bl. 46 der Klageerwiderung marktüblich und richtig und gewesen sei, sowie der damaligen Lage am Kapitalmarkt entsprochen habe.

…des Klägers,

die in den Jahresstatements der Beklagten zu 1. ausgewiesenen Positionen „Übertrag Positionsbewertung 1997“ bzw. „Übertrag Positionsbewertung 1998“ sein in 1997 zu den von ihm erwirtschafteten Handelsgewinnen hinzuzuaddieren und in 1998 als Verlustposition von den von ihm erwirtschafteten Handelsgewinnen abzuziehen;

…der Beklagten,

in 1998 sei bzgl. des Kontos PXYZ von den vom Kläger erwirtschafteten Handelsgewinnen aus Optionsgeschäften die Position „cash mäßige Pos. korr. Optionen“ in Höhe von 268.981,91 DM und 46.000 DM abzuziehen, weil es sich insoweit um nicht vom Kläger erwirtschaftete Gewinne handelt, die lediglich irrtümlich von der Clearing-Bank auf dem Konto des Klägers PXYZ gebucht wurden, aber tatsächlich auf dem Konto der Beklagten zu 1 hätten gebucht werden müssen, weshalb beide Beträge später umgebucht worden seien

  • bei dem streitgegenständlichen Fonds Metzler Wachstum International habe es sich im März 2000 um einen Investmentfonds mit hohem Risiko gehandelt, was sich aus der aktienmäßigen Zusammensetzung des Fonds ergebe;
  • auch der DWS Investafonds sei bereits im März 2000 in die Risikoklasse 3 bei insgesamt 4 Risikoklassen einzustufen.

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger durch die Schließung aller offenen Positionen durch die Beklagten einen Schaden erlitten hat, eingeholt werden.

Welchen Handelswert hatten die "Traded Endowment Policies (TEP's)" des Antragstellers, oder welchen Rückkaufswert einschließlich der anteiligen Schlussboni hatten diese Versicherungen zum Stichtag 26.09.2000, nämlich:

TEP Standard Life Nr. X6471978, Grundwertangabe unstreitig, mit Bonus 30.730,65 Pfund – 99.707,91 DM.

TEP Standard Life Nr. X7487061, Grundwertangabe unstreitig, mit Bonus 47.713,65 Pfund – 154.810,53 DM.

TEP Standard Life Nr. X15502867, Grundwertangabe unstreitig, mit Bonus 64.852,85 Pfund – 210.419,96 DM.

Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, in welchem Maße die Aktienkäufe der Beklagten betreffend die Firmen

  1. Silicon Vision (WKN 549530)
  2. Net-linx AG (WKN 685330)
  3. SuSE Linux AG (WKN 720120)
  4. Medi-Globe (WKN 912167)
  5. Letsbuyit.com (WKN 938006)

aufgrund der bei der Beklagten vorliegenden nachfolgend im Einzelnen benannten Unterlagen und Informationen kaufmännisch vertretbar erscheinen. Zu diesem Zwecke soll sich der Sachverständige dazu äußern, als wie risikoreich er das einzelne Investment bezogen auf den Zeitpunkt des jeweiligen Aktienerwerbes ansieht. Dabei möge er differenzieren zwischen unvertretbar risikoreich - sehr risikoreich - risikoreich und weniger risikoreich.